Jagdhunde: Anmerkung zu Ausbildung und Führung
Haltung und Einsatz qualifizierter Hunde im Jagdbetrieb sind Grundvoraussetzungen jeder ordnungsgemäßen und tierschutzkonformen Jagdausübung.
Es bestehen allerdings noch Differenzen zwischen den Vorstellungen des Tierschutzes und den Zielsetzungen vieler Jäger hinsichtlich der Ausbildung und Leistungsförderung von Hunden. Diese Probleme müssen kritisch bewertet und überwunden werden.
Hundeausbildung

Hundehaltung und Ausbildung
Erwerb und Rasseauswahl sollten sich an den Einsatzmöglichkeiten des jeweiligen Führers orientieren.
Hunde können den an sie gestellten Erwartungen nur dann gerecht werden, wenn sie ständig in jagdlicher Praxis gefordert sind.
Die Haltungsbedingungen für die Hunde ergeben sich aus der geltenden Rechtslage.
Die Ausbildung der Hunde im Revier erfolgt unter strikter Beachtung der Setz- und Brutzeiten sowie der Ruhebedürftigkeit der frei lebenden Tierwelt.
Der Einsatz lebender Tiere zu Schulungszwecken ist untersagt. Stöberveranlagung und die Arbeit nach dem Schuss – z.B. am Wasser – werden unter Hinzuziehung erfahrener und qualifizierter Hunde im praktischen Jagdbetrieb geübt.
Die Baujagd kann, sofern sie als unerlässlich erachtet wird, in genehmigten Kunstbau-Anlagen trainiert werden.
Das Prüfungswesen
Jagdhundeprüfungen sind unverzichtbar für die züchterische Bewertung der Hunde, für die Umsetzung der Tierschutzanforderungen, die Qualifizierung der Hundeführer und die Erfüllung von Haftungsansprüchen.
Die Prüfungen sind, im Hinblick auf die genannten Erfordernisse, vom Jagdgebrauchshundeverband (JGHV) und seinen Mitgliedsvereinen auszurichten.
Kritisches Thema in diesem Zusammenhang ist der Zeitraum der Jugendsuche im Frühjahr. Sie sollte unbedingt jeweils vor dem 01. 04. abgeschlossen sein.
Mehrfachprüfungen von Hunden auf der selben Prüfungsebene sind grundsätzlich zu vermeiden (keine “Punktejagd”, keine Zuchtausleseprüfung).
Die Ausbildung der Junghunde sollte an ausgewachsenem Wild im Herbst angestrebt werden.
Der praktische Jagdbetrieb
- Der Jagdausübungsberechtigte ist verantwortlich für den Einsatz qualifizierter Hunde im Jagdbetrieb. Dieses bedeutet im Einzelnen, dass :
- bei der Ausübung der Niederwildjagd brauchbare Hunde zum Vorstehen und zur Arbeit nach dem Schuss mitgeführt werden,
- bei der Stöber-/Bewegungsjagd laut jagende Hunde mit Stockmaßen unter 60 cm zum Einsatz kommen, wobei Reviergröße und -struktur eine Durchführung dieser Jagdart praktikabel erscheinen lassen müssen,
- Wild, wenn es nicht tödlich getroffen ist oder wenn es durch Verkehrsunfälle verletzt wird und flüchtet, mit zur Nachsuchenarbeit qualifizierten Jagdhunden nachgesucht werden muss,
- auch nach einem vermeintlichen Fehlschuss stets eine Kontrollsuche vorzunehmen